Allgemeinen Geschäftsbedinungungen

§ 1 Geltung

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge des Verwenders, der FEPRO Fensterbau GmbH & Co KG, und dessen Vertragspartnern. Der Verwender liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Vom Vertragspartner gewünschte Abweichungen oder zu Grunde gelegt eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

§ 2 Angebot und Aufträge

Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen und die in Drucksachen, Katalogen etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur im Rahmen üblicher Toleranzen annähernd maßgebend. Eingehende Aufträge werden regelmäßig mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt das Vertragsverhältnis abschließend regelt, verbindlich, es sein denn, dass in anderer Form die Auftragserteilung nachgewiesen ist. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung oder Niederschrift. Soweit eilige Aufträge ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Vertragspartners. Der Verwender ist jederzeit berechtigt, vom Vertragspartner eine ihm genügende Sicherheit zu verlangen. Diese ist auf maximal 100% des Auftragswertes begrenzt und ist bei Teilzahlungen entsprechend anteilig zu verringern. Sollte eine entsprechende Sicherheit nicht beigebracht werden, ist der Verwender berechtigt, den Auftrag zu stornieren und die ihm bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 3 Preise

Die Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Angebotes maßgebenden Kostenfaktoren. Der Verwender behält sich vor, die Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren, insbesondere die Listenpreise der Vorlieferanten oder vom Gesetzgeber bestimmte Abgaben, bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ändern sollten. Ein vom Verwender zugesagter Festpreis hat nur Bestand, wenn sich der im Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Vertragspartner genannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Alle Preise gelten am vom Verwender bestimmten Auslieferungsort zuzüglich Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung , soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist. Die Preisstellung erfolgt in EUR.

Die Geltungsdauer eines jeden Angebot ist auf 4 Wochen festgesetzt, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist.

§ 4 Versand, Lieferung, Abnahme

Lieferungen erfolgen gegen Berechnung unabgeladen. Der Vertragspartner hat für ausreichendes Personal zur Entladung zu sorgen, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird.Die Gefahr geht mit der Verladung auf das jeweilige Transportmittel auf den Vertragspartner über.
Die Lieferung erfolgt auf dem ihm am günstigsten erscheinenden Wege, jedoch ohne Gewähr für die Einhaltung der Lieferfristen und für schnellste und billigste Beförderung. Für Verzögerungen bei der Lieferung haftet der Verwender nicht, sofern er den Umstand, der zur Verzögerung führt, nicht zu vertreten hat. Für Teillieferungen gilt Entsprechendes.
Das Abladen ist Sache des Vertragspartners. Soweit Personal des Verwenders dabei behilflich wird, handelt es ausdrücklich im Auftrag des Vertragspartners. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Verwender über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Schließt der Verwender auf Grund besonderer Vereinbarung zu Gunsten seiner Vertragspartner Transportversicherungen ab, so werden die verstehenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Ansprüche aus solchen Transportversicherungen tritt der Verwender hiermit an den Vertragspartner ab. Der Verwender ist dem Vertragspartner gegenüber nicht verpflichtet, die für die Durchsetzung von Deckungsansprüchen einzuleitenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme am Auslieferungsort. Verzichtet der Vertragspartner auf Abnahme am Auslieferungsort, so gilt die Ware mit Auslieferung als abgenommen.

§ 5 Zahlung

Alle Zahlungen sind, sollte kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart sein, spätestens innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Dem Verwender bleibt vorbehalten, an ihm unbekannte Firmen bzw. Verbrauchen sowie bei geringem Auftragswert die Lieferung per Nachnahme durchzuführen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens zu verlangen. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz.
Ab der 2. Mahnung ist der Verwender berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Zahlungsverpflichtungen werden nur in den Fällen berührt soweit es das Gesetz vorsieht.

§ 6 Gewährleistung, Haftung

Der Verwender haftet für die Mangelfreiheit seiner Waren während seines Zeitraums von 1 Jahr vom Zeitpunkt der Auslieferung an. Für den Verbraucher gilt die Verjährungsfrist des § 475 BGB.
Soweit die VOB/B vereinbart ist, gilt diese.
Offentsichtliche Mängel sind unverzüglich, innerhalb 5 Tage anzuzeigen.
Die Haftung des Verwenders beschränkt sich auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung nach seiner Wahl. Bei erfolgloser Nacherfüllung bleibt dem Vertragspartner ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vorbehalten. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, stehen im die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die mangelhafte Ware ist vor der Ersatzlieferung und Rücktritt an den Verwender zurückzugeben.
Handelsübliche Lieferungen fallen nur insoweit unter die Gewährleistung, als diese auch von den Vorlieferanten des Verwenders übernommen wird. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist.
Es wird keine Haftung für die vom Verwender aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauzüge übernommen. Die Prüfung, ob sich die bestellt und vom Verwender vorgeschlagene Ware für den vom Vertragspartner vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Vertragspartners; der Verwender übernimmt für die Eignung keine Gewähr. Angaben, die der Vertragspartner aus Muster, Prospektangaben oder sonstigem Werbematerial entnehmen kann, werden sofern nicht bei der Auftragserteilung bzw. bei der Auftragsbestätigung darauf Bezug genommen worden ist, nicht Bestandteil der Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit auch ohne vorherige Ankündigung möglich.
Der Verwender weist darauf hin, dass es sich bei Fenster und Türen um Sachen handelt, die einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Schäden, die durch eine nicht regelmäßige Wartung entstehen, sind vom Vertragspartner oder dessen Kunden zu vertreten und unterfallen nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch die Montage entstanden sind, wenn die Montage nicht durch den Verwender oder durch die von diesem beauftragten Unternehmen erfolgte.
Der Verwender haftet unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verwender nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht (1) für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie (2) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 7 Sicherstellung unserer Forderungen

Vom Verwender gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bestehenden Forderungen, auch wenn diese in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, sein Eigentum. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die vom Verwender durch diese Regelung eingeräumt sind, seine jeweiligen Forderungen um mehr als 20%, so ist er verpflichtet, dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben. Der Verwender ist berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort unter Ausschluss jeglichemZurückbehaltungsrecht zurückzuverlangen und in Besitz zu nehmen. Die Rücknahme bedeutet nur bei schriftlicher Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners ist der Verwender berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die dabei entstehenden Kosten, mindestens aber eine Provision von 20% des Verkaufserlöses, werden von der entsprechenden Gutschrift abgezogen.
Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Ware gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass das Eigentum des Verwenders durch Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Vermengung kraft Gesetzes auf den Vertragspartner übergeht, wird er mit dem Auftragsabschluss Miteigentümer an der gesamten Sache für den Zeitpunkt, zu welchem sein Eigentum an der Sache erlischt. Er erwirbt das Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der gesamten Sache. Der Verwender überlässt dem Vertragspartner mit Auftragsabschluss seinen zukünftigen Miteigentumsanteil zur Verwahrung, Bearbeitung, Nutzung. Der Vertragspartner darf das Eigentum des Verwenders nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Forderungen des Vertragspartners aus einem etwaigen Weiterverkauf der Waren werden in Höhe unserer Forderungen gegen den Vertragspartner sicherungshalber mit Auftragsabschluss zwischen dem Vertragspartner und dem Verwender an diesen abgetreten. Die Abtretung betrifft den erstrangigen Teil der Forderung des Vertragspartners gegen seinen Kunden.Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Drittvertragspartner zur Zahlung an den Verwender bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung von Sicherheiten durch Dritte, muss der Vertragspartner den Verwender unverzüglich benachrichtigen.
Für den Fall, dass die Sache durch Umbildung, Vermischung oder Vermengung Teil einer Hauptsache oder verarbeitet wird, und der Verwender so das Eigentum an der Sache verliert, kann er von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtänderung eintritt, Wertersatz verlangen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass die Vertragspartner Kaufleute sind oder die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, gilt der Gerichtsstand Rathenow als ausdrücklich vereinbart. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksamen (Teil-) Bestimmungen sind dahin zu berichtigen, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst nahe kommen.

Addresse

Grünauer Fenn 29 
14712 Rathenow

Phone

Tel. : +493385-503638 
Fax: : +493385-503640

Social